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    Fluglärm

    Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet.

    Triebwerksprobeläufe, das Rollen im Bereich der Flugsteige und bis zur Start- und Landebahn, Bewegungen von Straßenfahrzeugen (Tankfahrzeuge, Busse, etc.) auf dem Flugplatzgelände werden als Bodenlärm bezeichnet und nicht dem Fluglärm zugeordnet. Auch der Lärm durch den Zubringer- und Lieferverkehr und auf den Parkplätzen wird nicht zum Fluglärm gerechnet. Wie der Bodenlärm ist dieser Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (PDF-Datei 75 KB). Auch der Lärm von Modellflugzeugen ist kein Fluglärm.

    Nach dem Luftverkehrsgesetz (PDF-Datei 237 KB) gilt in Deutschland der Flugplatzzwang: Starts und Landungen von Luftfahrzeugen müssen auf Flugplätzen erfolgen. Ausnahmen gelten lediglich bei Gefahren (z.B. Notlandungen und Landungen von Rettungshubschraubern) und bei einer Sondergenehmigung der Landesluftfahrtbehörde. Bei Flugplätzen sind zu unterscheiden

    • Verkehrsflughäfen, die dem Linienflug angeschlossen sind,
    • militärische Flugplätze, auf denen ein Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken erfolgt,
    • Landeplätze und
    • Segelfluggelände.

    Für die o.a. Verkehrsflughäfen und militärischen Flugplätze werden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) per Rechtsverordnung durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei zivilen Flugplätzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Bauen und Wohnen und bei militärischen Flugplätzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates Lärmschutzbereiche (zwei Schutzzonen) festgesetzt. Die Berechnung erfolgt nach der Anleitung zur Berechnung (AzB) auf der Basis von Prognosedaten, die die Flugverkehrssituation in etwa 10 Jahren beschreiben.
    Das Fluglärmgesetz enthält keine Immissionsgrenzwerte im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach dem Fluglärmgesetz bestehen lediglich Regelungen über Beschränkungen der baulichen Nutzung, über Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei vorhandenen Gebäuden in der Schutzzone 1 sowie Auflagen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung von Wohnungen in der Schutzzone 2. In beiden Schutzzonen ist die Errichtung schutzbedürftiger Einrichtungen, wie Krankenhäuser oder Schulen, grundsätzlich verboten. In der stärker belasteten Schutzzone 1 dürfen bis auf wenige Ausnahmen Wohnungen nicht errichtet werden. Durch das Fluglärmgesetz sind an den Verkehrsflughäfen Anlagen zur fortlaufenden Messung der Fluglärmimmissionen (Fluglärmüberwachungsanlagen) einzurichten und zu betreiben. Diese Messung der Fluglärmimmissionen an Flugplätzen, die dem Fluglärmgesetz unterliegen, erfolgt nach DIN 45643/Teil 2.

    Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen sind nach der Landeplatz-Lärmschutzverordnung (weiterführender Link) ab einer festgelegten Anzahl von Flugbewegungen auf einem Landeplatz für bestimmte Luftfahrzeuge zeitliche Einschränkungen für Starts und Landungen gegeben. Die Messung der Fluglärmimmissionen sollte nach DIN 45643/Teil 3 erfolgen.
    Hubschrauberlandeplätze (z.B. an Krankenhäusern) müssen nach dem Luftverkehrsgesetz genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt die Landesluftfahrtbehörde.

    Nicht motorgetriebene Luftsportgeräte wie Segelflugzeuge und Freiluftballone dürfen auch außerhalb von Flugplätze starten (Segelfluggelände). Liegt jedoch der nächste Flugplatz nur 5 km entfernt, ist eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.

    Ansprechpartner bei Lärmproblemen:

    Wenden Sie sich bei zivilen Flughäfen an den Fluglärmbeauftragten. Diese haben ihren Dienstsitz in den Flughäfen. Ein weiterer Ansprechpartner kann die deutsche Flugsicherung (DFS) sein oder die Landesluftfahrtbehörde.

    Wenden Sie sich bei militärischen Flugplätzen an den Kommodore oder die Flugbetriebs- und Informationszentrale. In der Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ) ist unter der Telefonnummer 01 30 – 86 20 73 (ab dem 01.01.1999 auch unter 08 00 – 8 62 07 30) für den Bürger ein kostenfreier Service eingerichtet, der die Möglichkeit der Anfrage oder auch der Beschwerde zum militärischen Flugbetrieb in Deutschland bietet. Fragen zur Luftraumstruktur können hier ebenso beantwortet werden wie die unter Umständen auftretenden Fragen zur Rechtmäßigkeit eben erlebter überflüge.
    Das Telefon ist tagsüber in den Kernzeiten 08:00 bis 16:00 Uhr ständig besetzt. Außerhalb dieser Zeiten werden Anrufe durch Anrufbeantworter aufgezeichnet und auf Wunsch wird am nächsten Werktag zurückgerufen.

    Bei Landeplätzen wenden Sie sich an den Betreiber, die Kommune oder die Landesluftfahrtbehörde.

    Wenden sie sich bei Hubschrauberlandeplätzen und bei Segelfluggeländen an die Landesluftfahrtbehörde.

    Wenden Sie sich bei Modellflugplätzen an die Kommune.

    Quelle: www.umweltbundesamt.de

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