Schallschutzerstattungen

Die Betriebs­genehmi­gung vom 09.11.2005 für den Flughafen Düssel­dorf sieht vor, dass Hauseigentümer Schallschutz­maßnahmen (also nicht nur Fenster, sondern ggf. auch Dachdämmung, Lüfter usw.) bean­spruchen können, wenn das Haus vor dem 9. November 2005 errichtet oder genehmigt wurde:

9.2 Auf Antrag des Eigen­tümers eines innerhalb des Nachtschutz­gebietes gelegenen Grund­stücks, auf dem vor dem Datum des Erlasses dieser Geneh­migung Wohn­gebäude errichtet oder bauauf­sichtlich genehmigt worden sind, hat die Antrag­stellerin Auf­wen­dungen für bauliche Schall­schutz­maßnahmen an Schlaf­räumen zu erstatten. Diese haben zu gewähr­leisten, dass durch An- und Abflüge zum und vom Flug­hafen Düssel­dorf zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit im Raum­innern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schall­pegel als 55 dB(A) und kein höherer äqui­valenter Dauer­schall­pegel als Leq(3) = 35 dB(A) auftreten, wobei eine ausrei­chende Belüf­tung durch den Einbau schall­dämmen­der Belüftungs­anlagen sicher­zustellen ist.

Der Flughafen betont auf seiner Homepage, dass er das Schallschutzprogramm aus der letzten Betriebsgenehmigung „freiwillig“ fortsetzt. Dabei übersieht er aber, dass das Fluglärmgesetz keine freiwillige Vereinbarung, sondern verpflichtendes Gesetz ist.

Verweigerte Erstattungen

Gleichwohl werden immer wieder Fälle bekannt, in denen selbst Eigentümern, die innerhalb der Schutzzonen wohnen, die entsprechenden, „unwiderruflichen“ Erstattungen verweigert werden. Die Bürger gegen Fluglärm bitten daher alle gemäß beigefügter Karten tatsächlich oder auch nur potentiell Betroffenen, sich mit positiven wie negativen Erfahrungen zu melden. Dies kann, ideal unter Beifügung von Kopien, per E-Mail an

info@bgf-ev.de

geschehen oder postalisch an:

Bürger gegen Fluglärm e.V.
Postfach 2327
40646 Meerbusch

Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen, aber die Betroffenen können Tipps erhalten, wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können.

Bezüglich der Schallschutzerstattungen im TAGschutzgebiet gilt, dass nur vor 1974 erbaute Häuser einen Anspruch haben. Hier sollten sich aber alle Anwohner, die vor Jahrzehnten bereits einmal Erstattungen bekommen haben, nicht abwimmeln lassen, da der damalige Standard das Einhalten der heutigen Schutzziele nicht garantiert. Auch der Besuch von Flughafen-Gutachtern oder das Unterschreiben von „Abgeltungsklauseln“ ist angesichts der „unwiderruflichen Vermutung“ mit Vorsicht zu genießen.

Genauere Karten und Straßenverzeichnisse gibt es auf der Flughafen-Homepage:

https://www.dus.com/de-de/konzern/nachbarn/umweltauswirkungen/schallschutzprogramm

Christoph Lange, Vorsitzender der Bürger gegen Fluglärm:

„Auch hier gilt: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Der Flughafen versucht, Kosten zu sparen, schickt „seine“ Gutachter und macht die Erneuerung veralteten Schallschutzes von neuen Zugeständnissen bzgl. der nur angeblich knappen Slots abhängig. Teure Präzedenzfälle sollen vermieden werden, aber es ist schon auffällig, dass die für wenig Geld in Lohausen angekauften, flughafeneigenen Häuser Schallschutz vom feinsten erhalten. Mieter und Käufer sollen grundgesetzwidrige Klauseln unterschreiben und auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Warum sollten sie dies tun? Das Verkehrsministerium erlässt Schutzauflagen und kümmert sich anschließend nicht darum, ob der Flughafen diese einhält. Das ist, als lebten wir im Mittelalter. Also müssen auch hier wieder die Bürger-Initiativen die Arbeit der Behörden machen.“

Einzelfallprüfung

In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Einzelfallprüfung zu beantragen. Hier versucht der Flughafen zwar besonders, seine Sicht der Dinge durchzusetzen, wenn Sie aber eine entsprechend hohe Belastung nachweisen können, muss der Flughafen die Erstattung gewähren.