Schallschutzerstattungen
Die Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005 für den Flughafen Düsseldorf sieht vor, dass Hauseigentümer Schallschutzmaßnahmen (also nicht nur Fenster, sondern ggf. auch Dachdämmung, Lüfter usw.) beanspruchen können, wenn das Haus vor dem 9. November 2005 errichtet oder genehmigt wurde:
9.2 Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Nachtschutzgebietes gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem Datum des Erlasses dieser Genehmigung Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, hat die Antragstellerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Schlafräumen zu erstatten. Diese haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge zum und vom Flughafen Düsseldorf zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) und kein höherer äquivalenter Dauerschallpegel als Leq(3) = 35 dB(A) auftreten, wobei eine ausreichende Belüftung durch den Einbau schalldämmender Belüftungsanlagen sicherzustellen ist.
Der Flughafen betont auf seiner Homepage, dass er das Schallschutzprogramm aus der letzten Betriebsgenehmigung „freiwillig“ fortsetzt. Dabei übersieht er aber, dass das Fluglärmgesetz keine freiwillige Vereinbarung, sondern verpflichtendes Gesetz ist.
Verweigerte Erstattungen
Gleichwohl werden immer wieder Fälle bekannt, in denen selbst Eigentümern, die innerhalb der Schutzzonen wohnen, die entsprechenden, „unwiderruflichen“ Erstattungen verweigert werden. Die Bürger gegen Fluglärm bitten daher alle gemäß beigefügter Karten tatsächlich oder auch nur potentiell Betroffenen, sich mit positiven wie negativen Erfahrungen zu melden. Dies kann, ideal unter Beifügung von Kopien, per E-Mail an
geschehen oder postalisch an:
Bürger gegen Fluglärm e.V.
Postfach 2327
40646 Meerbusch
Eine Rechtsberatung kann nicht erfolgen, aber die Betroffenen können Tipps erhalten, wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können.
Bezüglich der Schallschutzerstattungen im TAGschutzgebiet gilt, dass nur vor 1974 erbaute Häuser einen Anspruch haben. Hier sollten sich aber alle Anwohner, die vor Jahrzehnten bereits einmal Erstattungen bekommen haben, nicht abwimmeln lassen, da der damalige Standard das Einhalten der heutigen Schutzziele nicht garantiert. Auch der Besuch von Flughafen-Gutachtern oder das Unterschreiben von „Abgeltungsklauseln“ ist angesichts der „unwiderruflichen Vermutung“ mit Vorsicht zu genießen.
Genauere Karten und Straßenverzeichnisse gibt es auf der Flughafen-Homepage:
https://www.dus.com/de-de/konzern/nachbarn/umweltauswirkungen/schallschutzprogramm
Christoph Lange, Vorsitzender der Bürger gegen Fluglärm:
„Auch hier gilt: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Der Flughafen versucht, Kosten zu sparen, schickt „seine“ Gutachter und macht die Erneuerung veralteten Schallschutzes von neuen Zugeständnissen bzgl. der nur angeblich knappen Slots abhängig. Teure Präzedenzfälle sollen vermieden werden, aber es ist schon auffällig, dass die für wenig Geld in Lohausen angekauften, flughafeneigenen Häuser Schallschutz vom feinsten erhalten. Mieter und Käufer sollen grundgesetzwidrige Klauseln unterschreiben und auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Warum sollten sie dies tun? Das Verkehrsministerium erlässt Schutzauflagen und kümmert sich anschließend nicht darum, ob der Flughafen diese einhält. Das ist, als lebten wir im Mittelalter. Also müssen auch hier wieder die Bürger-Initiativen die Arbeit der Behörden machen.“
Einzelfallprüfung
Der Vollständigkeit sei auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Einzelfallprüfung zu beantragen. Hier versucht der Flughafen zwar besonders, seine Sicht der Dinge durchzusetzen, wenn Sie aber eine entsprechend hohe Belastung nachweisen können, muss der Flughafen die Erstattung gewähren. Dies ist allerdings sehr aufwändig und das Ergebnis offen.