Satzung des Vereins Bürger gegen Fluglärm e.V.

aktuelle Fassung vom 10.10.2018

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bürger gegen Fluglärm” e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Meerbusch.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes § 52(2) Nr. 8 AO, der Schutz der Bevölkerung um den Flughafen Düsseldorf vor schädlichen Umwelteinflüssen wie insbesondere Fluglärm, Sensibilisierung der öffentlichen Meinung für Fragen des Umweltschutzes, sowie die Sicherung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität der Bevölkerung um den Flughafen Düsseldorf. Der Verein veranstaltet hierfür Informationsveranstaltungen, Vorträge und Diskussionen und führt auch alle ihm sonst zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2002.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig oder
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Schatzmeisters aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz einer schriftlichen Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen / Forderungen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist.

§ 5.5 Datenschutzerklärung

(1) Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Verantwortliche Stelle: Bürger gegen Fluglärm e.V.
Kontaktdaten: Vorstand, siehe Homepage des Vereins

(3) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

(4) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung der DSGVO notwendig. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig.

(5) Das Einverständnis hinsichtlich der weiteren personenbezogenen Daten kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt siehe Nummer 2).

(6) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden nach dem Austritt gesperrt.

(7) Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (Löschung: nur weitere personenbezogene Daten gem. Nr.4). Die Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu richten.

(8) Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist der Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen. Dessen Kontaktdaten befinden sich auf der Homepage des Vereins: BuergergegenFluglaerm.de

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen, rechtlichgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausübt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstands ist durch den Schriftführer jeweils ein Protokoll zu führen und zu archivieren.

(4) Die Mitglieder der Orte/Ortsteile können SprecherInnen wählen. Diese bilden mit dem Vorstand des Vereins den erweiterten Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist zumindest einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Nachricht in der Lokalpresse einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Darüber hinaus hat der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Für die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, Wahl des Vorstands, Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss. Darüber hinaus wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung die Wahl von jeweils zwei Kassenprüfern durchgeführt. Diese prüfen die Kasse des Vereins und erstatten den Mitgliedern des Vereins auf der nachfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge im Rahmen der Mitgliederversammlung zu stellen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Fachwarte

Soweit es dem Interesse des Vereins dienlich erscheint, werden von der Mitgliederversammlung Fachwarte ( z.B. für Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Archivwesen oder Technik) gewählt. Die Fachwarte sind an die Weisungen des Vorstands gebunden, verwalten i.ü. ihr Ressort jedoch eigenverantwortlich.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V., die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hinweis zu §5.5 Abschnitt (8):

Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW finden sie unter folgendem Link:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen