Medien- und Politik-Info 03.07.2023

Unerträgliche Verzögerungstaktik des Flughafens Düsseldorf

Wie die beigefügten Schreiben des Flughafens Düsseldorf an das NRW-Verkehrsministerium beweisen, verfolgt der Flughafen bei seinem Änderungsantrag zur Kapazitätserweiterung eine Vernebelungs- und Verzögerungstaktik:

Am 10.05.2023 wurde – wohl nachdem die Pläne von Verkehrsminister Oliver Krischer, die Nachtflugregeln drastisch zu verschärfen durch Mitarbeiter der Luftverkehrsabteilungan den Flughafen durchgestochen wurden – beim Ministerium angekündigt, einen Änderungsantrag zu stellen.

36 Tage später geht dieser „Änderungsantrag“ am 15.06.2023 beim Verkehrsministerium ein. Einzige Änderung soll sein, dass die Obergrenze für die Anzahl der Flugbewegungen in den 6 verkehrsreichsten Monaten nicht mehr – wie im ursprünglichen Antrag – gestrichen werden soll, aber eine Verschiebung zu weniger „sonstigem“ zu mehr Linien- und Charterverkehr (von 122 Tsd. auf 128 Tsd) beantragt wird. Ausdrücklich heißt es auch: „An allen anderen Bestandteilen des Antrages … hält die Antragstellerin hingegen ausdrücklich fest“.

Am 21. Juni informiert der Flughafen die Öffentlichkeit.
(siehe. unsere damalige, sofortige Stellungnahme: Bürger gegen Fluglärm fordern eine zügige Ablehnung des Flughafenantrages)
Zusätzlich will man eine „Antragsberatung“ in Anspruch nehmen, offensichtlich um eine Änderung der Nachtflugbestimmungen zu verhindern bzw. mindestens zu verzögern. Diese ist aber angesichts der erneut immens gestiegenen Nachtflugbelastung im Juni, die kaum etwas mit dem NATO-Manöver zu tun hatte, unumgänglich und dringend.

Der Rechtsanwalt der BÜRGER GEGEN FLUGLÄRM, Prof. Karsten Sommer aus Berlin, hatte bereits am 10. Mai Stellung genommen:

Wenn das Verkehrsministerium Änderungen der Nachtflugbestimmungen anlässlich der beantragten Planfeststellung für möglich hielt, ändert sich daran etwas, wenn der Antrag geändert wird? Das ist nach den vorliegenden Informationen nicht sehr wahrscheinlich. Die Frage, welche die Anwohner*innen vor unzumutbarem Nachtfluglärm schützenden Betriebsbeschränkungen nach §§ 8 LuftVG, 74 Abs. 2 VwVfG in einem Planfeststellungsbeschluss zu erlassen sind, ist hier Frage der planerischen Abwägung. Hätte die Belastungssituation vor einer Planänderung weitere Nachtflugbeschränkungen gerechtfertigt (unsere Position) und ändert sich die Belastungssituation durch die Planänderung nicht maßgeblich, sind die weiteren Nachtflugbeschränkungen nach wie vor gerechtfertigt….

Grundsätzlich hat die Luftverkehrsbehörde die Möglichkeit, die Nachtflugbeschränkungen aus Anlass einer aktuellen Entwicklung zu verschärfen – auch unabhängig vom Planfeststellungsantrag und dem weiteren Verlauf eines Planfeststellungsverfahrens. Die Darlegung, dass die Belastungssituation schon heute kritisch ist und bei einem Anstieg auf (nur) 70 % des Verkehrsaufkommens von 2019 noch deutlich kritischer würde, könnte Anlass zur Prüfung sein. Auf der anderen Seite sind dabei die Vorgaben der geltenden Nachtflugregelungen und evtl. dadurch begründeter Vertrauensschutz angemessen zu berücksichtigen. Auf Entwicklungen der Nachtflugzahlen, die in den geltenden Nachtflugregelungen nicht vorhergesehen wurden, kann sich ein Vertrauensschutz dann kaum stützen.

Diese „Antragsänderung“ ist nicht maßgeblich und hat mit den Abwägungen zu den Verspätungen und Nachtflügen nichts zu tun. Bei 71.000 Flugbewegungen, die im Planfeststellungsbeschluss für den Bau der „parallelen Ersatzbahn“ stehen sind Erhöhungen der 131.000 FB, die seit 2005 möglich sind, sowieso obsolet. Der Flughafen zieht also etwas zurück, was er sowieso nie bekommen hätte.

Christoph Lange, Vorsitzender der BgF dazu: „Sollen 8 Jahre Arbeit der Anrainerkommunen und der Bürger-Initiativen genauso umsonst sein wie die von Steuergelder bezahlte Arbeit des Verkehrministeriums? Der Planfeststellungsbeschluss kann und muss sofort abgelehnt werden, inklusive einer Streichung der ganzen „Ausnahmen“ bei den Nachtflügen, die längst zur Regel geworden sind. Nach wie vor gilt: Wer gegen eine Streichung der Ausnahmen ist, so dass jeder Start nach 22 Uhr und jede Landung nach 23 Uhr eine Ausnahmegenehmigung benötigt, der ist verdächtig, die jetzigen Regeln mißbrauchen zu wollen. Solche Hütchenspieler-Tricks mit Änderungen im Planfeststellungsantrag zerstören den Rest des in den letzten Jahrzehnten arg ramponierten Vertrauens in die Ernsthaftigkeit von Flughafen und Behörde. Der Minister darf solche Tricks nicht zulassen.

Hinzu kommt, dass der Flughafen zu den ebenfalls beantragten baulichen Maßnahmen kein Wort verliert. Stattdessen will  er unmißverständlich – siehe oben – an diesen Bestandteilen des Antrags ausdrücklich festhalten.“

Ein Ausbau kommt wegen der Hochwassergefahr für Kaiserswerth und dem eindeutigen Angerlandvergleich aber nicht in Betracht. Allerdings ist eine neue, größere und verschließbare Lärmschutzhalle überfällig.

Hier die Schreiben des Flughafens an das NRW-Verkehrsministerium:

FDG PF MUNV 10.05.2023

MUNV_Planfeststellung _Entwurf Antragsänderung_20230615