Nachtflugbestimmungen

Der Flughafen Düsseldorf behauptet immer, es gäbe kein „Nachtflugverbot“. Das ist formaljuristisch auch richtig. Aber es gibt „Nachtflugbeschränkungen“, die den Anwohnern eigentlich eine ausreichende Nachtruhe ermöglichen sollten. Diese sind zugegebenermaßen recht komplex. Dennoch hier ein Versuch einer übersichtlichen Darstellung:

Übersicht der Nachtflugregelungen am Flughafen Düsseldorf

Was sind die sog. Homebase Carrier?

Homebase – Carrier, oder wie es offiziell heißt „Fluggesellschaften mit offiziell anerkanntem Wartungsschwerpunkt am Flughafen Düsseldorf“, sind Fluggesellschaften, die am Flughafen Düsseldorf Flugzeuge „stationiert“ haben und einen großen Teil der Wartung dort vornehmen. Um diesen Status zu erhalten, muss die Fluggesellschaft insbesondere

  • die Anzahl der am Flughafen Düsseldorf stationierten Luftfahrzeuge benennen,
  • einen vom Luftfahrtbundesamt genehmigten Instandhaltungsbetrieb unterhalten,
  • Räumlichkeiten und geeignetes Personal sowie
  • ausreichend Hallenraum vorhalten.

Die Anzahl der Fluggesellschaften ist auf maximal 8 begrenzt.

Die Angaben werden bei Beantragung durch die Genehmigungsbehörde (das Verkehrsministerium NRW) geprüft und müssen durch entsprechende Unterlagen (Genehmigungsurkunde des Luftfahrtbundesamtes, Mietverträge etc.) nachgewiesen werden.

Nach unserem Wissen haben zurzeit (Stand: Ende 2023) folgende Fluggesellschaften den Homebase-Carrier-Status (in Klammern Flugkennung):

  • Condor (DE)
  • Eurowings (EW)
  • Lufthansa (LH)
  • TUIFly (X3).

Lufthansa und Eurowings gehören zwar zu einem gemeinsamen Konzern, sind jedoch getrennte juristische Personen und benötigen daher jeweils einzeln den Homebase-Carrier-Status.

Der genaue Wortlaut der Nachtflugregelungen am Flughafen Düsseldorf

Veröffentlichung der mit Wirkung ab dem 1.11.2007 geänderten Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf

Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 20.9.2007 – II A 3 – 31-21/12 (4)

Zur Verminderung der Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Verkehrsflughafens Düsseldorf wird die vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Dezember 1958 – Az.: IV/D-31-22 – erteilte Genehmigung für den Betrieb des Verkehrsflughafens Düsseldorf gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), im Einvernehmen mit dem Bundsministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wie folgt geändert:

1. Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO Annex 16

1.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

2. Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 2

2.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

3. Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die nicht in der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (vgl. Nr. 4) enthalten sind

3.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

4. Strahlflugzeuge mit einer Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die in der jeweiligen geltenden Fassung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen enthalten sind (vgl. Anlage)

4.1 Planmäßige Starts sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

4.2 Für verspätete Starts im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr kann die Luftaufsicht im Einzelfall bis 23.00 Uhr (22.50 Uhr off blocks) Ortszeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebs oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

4.3 Planmäßige Landungen sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

4.4 Verspätete Landungen im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr sind in der Zeit von 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

4.5 Verspätete Landungen von Flugzeugen, die – im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr eingesetzt werden und Luftfahrtunternehmen gehören, die auf dem Flughafen Düsseldorf einen von der Genehmigungsbehörde anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunkt unterhalten, sind in der Zeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr Ortszeit unzulässig; bei Wegfall eines anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunktes kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens den Flughafen Düsseldorf als örtlichen Wartungsschwerpunkt anerkennen.

4.6 Bei einer Änderung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dürfen die in der Neufassung nicht mehr enthaltenen Strahlflugzeugtypen bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen weiterhin verwendet werden.

4.7 Nach dem Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Bonusliste neu in der Bundesrepublik Deutschland im Luftverkehr eingesetztes, nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3 zertifiziertes Fluggerät mit moderner Triebwerkstechnik (z.B. Boeing B 737-600/700/800/900; Bombardier CRJ 700; Gulfstream V, Tupolev TU-204) gilt bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über seine Aufnahme als Bonuslisten-Fluggerät.

5. Propellerflugzeuge

5.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

5.2 Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Starts und Landungen von Propellerflugzeugen, die über eine der folgenden Lärmzulassungen verfügen: ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, Kapitel 4, Kapitel 5, Kapitel 6 oder Kapitel 10.

Für Propellerflugzeuge mit mehr als 9 Tonnen MTOM gilt:

Planmäßige Starts sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

Für verspätete Starts im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr kann die Luftaufsicht im Einzellfall bis 23.00 Uhr (22.50 Uhr off blocks) Ortszeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebs oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

Planmäßige Landungen sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

Verspätete Landungen im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr sind in der Zeit von 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

6. Von den Beschränkungen sind ausgenommen:

6.1 Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Düsseldorf nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen als Ausweichflughafen anfliegen.

6.2 Starts und Landungen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz sowie sonstigen Notfällen; Starts jedoch nur vorbehaltlich der Einzelgenehmigung durch die Luftaufsicht.

6.3 Vermessungsflüge der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH).

7. Abweichend von den vorstehend getroffenen Reglungen kann die Bezirksregierung Düsseldorf (Luftaufsichtsstelle am Flughafen Düsseldorf) in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen insbesondere dann zulassen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Anträge sind gegebenenfalls zu richten an:

Luftaufsichtsstelle
Flughafen Düsseldorf
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-421 6364
Telefax: 0211-421 6493

8. Die zuvor genannten Beschränkungen treten mit Wirkung vom:

1. November 2007
in Kraft.

Eine Änderung dieser Beschränkungen bleibt vorbehalten, wenn insbesondere neue umwelttechnische oder –rechtliche Rahmenbedingungen, wie z.B. veränderte gesetzliche Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die Lärmzulassung für Luftfahrzeuge nach ICAO Annex 16, diese geboten erscheinen lassen oder aber Entwicklungen in der Regionalpolitik oder im internationalen Luftverkehrsmarkt diese erfordern.